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Kein Herz für Raucher …

am 30.1.2008

… hat das Bundesverfassungsgericht, denn in einer heute veröffentlichten Pressemeldung einer Entscheidung vom 14. Januar 2008 (1 BVR 2822/07) wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines hessischen Rauchers gegen das Hessische Nichtraucherschutzgesetz abgelehnt.

Das BVerfG sagt in der Begründung das die Gründe des § 32 Abs. 1 BVerfGG in diesem Fall nicht vorlägen, also eine einstweilige Anordnung verhängt werden könnte, wenn dies zur “Abwehr schwerer Nachteile” oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sei.

Das die Einschränkungen für den Beschwerdeführer wohl eher gering ausfallen, vor allem, da es sich nicht um einen Gastwirt, sondern nur um einen Kunden handelt, dürfte man wohl ohne Bauchschmerzen unterschreiben können.